(+++ Textnachweis ab: 27. 8.2005 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.8.2005 I 2487 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 27.8.2005 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 26/2004 (CELEX Nr: 32004L0026) +++)
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
(1) 1Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,
(2) 1Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2).
2Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.
1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.