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Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt – BinSchAbgasV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25