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BinSchAbgasV
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Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt – BinSchAbgasV
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§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben
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1
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
1.
überprüft die Konformität der Produktion und
2.
erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
nach Maßgabe der
Artikel 4
bis
6
,
11
und
12
der Richtlinie.
2
§ 7
Absatz 2
,
§ 8
Absatz 2
Satz 1
,
§ 9
Absatz 1
sowie
§ 19
des Marktüberwachungsgesetzes
gelten entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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