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Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt – BinSchAbgasV

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1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde

1.
überprüft die Konformität der Produktion und
2.
erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie.
2§ 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25