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Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung – BinSchAbgasV

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(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.

(2) 1Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Binnenschiffe:
für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
a)
Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m (hoch) 3 oder mehr,
b)
Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,
c)
Fahrgastschiffe,
d)
Fähren,
e)
schwimmende Geräte,
f)
Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,
2.
Binnenwasserstraßen:
a)

2Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
b)
Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
3.
Seeschiff:
ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,
4.
Richtlinie:

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,
2.
Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,
3.
im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie
4.
Seeschiffe.

Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 5.1.2022 I 2
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26