(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
(2) 1Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Binnenschiffe:
für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
a)
Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m (hoch) 3 oder mehr,
b)
Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,
c)
Fahrgastschiffe,
d)
Fähren,
e)
schwimmende Geräte,
f)
Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,
2.
Binnenwasserstraßen:
a)
2Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
b)
Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
3.
Seeschiff:
ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,