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Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes – BGA-NachfG

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Beamte und Arbeitnehmer des Bundesgesundheitsamtes, die zum Zeitpunkt der Errichtung der in den §§ 1 und 2 genannten Bundesinstitute Aufgaben wahrnehmen, die nach diesen Vorschriften den Bundesinstituten obliegen, sind vom selben Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer des zuständigen Bundesinstitutes.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 102
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25