(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird ein "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) 1Der Sitz des Bundesinstitutes ist Bonn.
2Die Sitzentscheidung wird mit dem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) vollzogen.
3Bis zum Vollzug der Sitzentscheidung ist Sitz des Bundesinstitutes Berlin.
(3) 1Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:
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