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Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes – BGA-NachfG

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Soweit die Bundesinstitute Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 102
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25