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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten – BfAAG

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Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.

Geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25