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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten – BfAAG

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Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.

Geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25