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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten – BfAAG

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(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.

(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.

(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.

Geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25