print

Verordnung über das Bewachungsgewerbe – BewachV

arrow_left arrow_right

(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(2) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
2

1.
die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
2.
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
3.
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996)
Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25