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Verordnung über das Bewachungsgewerbe – BewachV

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(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.

(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss.
2Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
3Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996)
Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25