1Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen:
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(1) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend- und totgeborenen Kindern.
(1a) 1Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder.
2Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit.
3Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt.
(2) 1Bei Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen werden folgende Daten übermittelt:
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(3) 1Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt:
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(4) 1Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt:
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(5) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 4 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.
(6) 1Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein.
2Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind.
3Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
4Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal.
1Die für Ehesachen sowie für Lebenspartnerschaftssachen zuständigen Gerichte erster Instanz übermitteln den statistischen Ämtern der Länder nach Rechtskraft des Beschlusses mindestens monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
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(1) Erfolgt die Verlegung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
(2) 1Erhebungsmerkmale sind:
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(3) 1Hilfsmerkmale sind:
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(4) Sofern bei der Meldebehörde ein Rückmeldeverfahren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlässen vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.
(1) 1Der Bevölkerungsstand wird
(2) 1Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:
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(3) 1Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für die Ermittlung der Zahl der Bevölkerung nach Geschlecht aus Anlass der Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenregister folgende Daten:
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(4) 1Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch.
2Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(1) 1Für Zwecke der epidemiologischen Analysen einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit übermittelt das Statistische Bundesamt dem Robert Koch-Institut und den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu jedem Sterbefall unverzüglich die nach § 2 Absatz 1a Satz 2 übermittelten Einzelangaben zu Geschlecht, Jahr und Monat der Geburt, Sterbetag, Anschrift des Sterbeortes sowie Landkreis oder kreisfreier Stadt, in welchem oder in welcher die verstorbene Person zuletzt gemeldet war, sowie das Standesamt, das den Sterbefall registriert hat.
2Die statistischen Ämter der Länder können auf Ersuchen des Statistischen Bundesamtes die in Satz 1 genannte Datenübermittlung anstelle des Statistischen Bundesamtes durchführen.
3Das Robert Koch-Institut und die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden anonymisieren die Anschrift des Sterbeortes zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
4Das Statistische Bundesamt übermittelt zudem aufbereitete Einzelangaben zu den in Satz 1 genannten Einzelangaben jährlich unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung, beginnend mit den Einzelangaben für das Berichtsjahr 2023, an das Robert Koch-Institut.
(2) 1Das Robert Koch-Institut übermittelt Ergebnisse seiner auf Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Einzelangaben erstellten Analysen anonymisiert obersten und oberen Bundesbehörden sowie den nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck.
2Soweit die datenempfangende Stelle nach Übermittlung der Ergebnisse nach Satz 1 feststellt, dass sie Bedarf an den nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben hat, um im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung weitere Analysen durchführen zu können, darf das Robert Koch-Institut auch die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Einzelangaben an die jeweilige Stelle übermitteln.
3Der Bedarf ist gegenüber dem Robert Koch-Institut zu begründen.
4Die Anschrift des Sterbeortes ist vor der Übermittlung nach Satz 2 zu anonymisieren.
5Satz 2 gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 4 genannten aufbereiteten Einzelangaben.
(3) Das Robert Koch-Institut, die nach § 54 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sowie die obersten und oberen Bundesbehörden stellen bei Veröffentlichungen zu den in Absatz 1 genannten Einzelangaben durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Einzelangaben den verstorbenen oder betroffenen Personen nicht zugeordnet werden können.
(1) 1Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.
2Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.
(2) 1Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut.
2§ 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben.
3§ 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend.
4Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.
1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, außer Kraft.