(1) 1Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
2
(2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist.
(3) 1u.
2(4) (weggefallen)