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Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands – Berlin/BonnG

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(1) 1Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin als Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sicherzustellen.
2In diese Zusammenarbeit ist das Land Brandenburg einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um zur Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin beizutragen.

(2) Der Bund unterstützt das Land Berlin bei den ihm vom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.

(3) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den Ländern Berlin und Brandenburg andererseits vorbehalten.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25