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Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands – Berlin/BonnG

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(1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.

(2) Diese Sitzentscheidung wird vollzogen, sobald der Deutsche Bundestag festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.

Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 2 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25