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Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen – BerHG

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(1) 1Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung.
2Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) 1Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.
2In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25