1Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. 2Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Behälter- und Apparatebauer-Handwerk.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 79 V v. 18.1.2022 I 39