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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Behälter- und Apparatebauer-Handwerk – BehAppMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
2

1.
einen Behälter, einen Apparat, einen Wärmetauscher, eine Destillier- oder Extraktionsanlage, jeweils mit zugehörigen Rohrleitungen, Anschlüssen für Armaturen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie Tragkonstruktionen, planen und herstellen,
2.
eine Rohrnetzanlage mit Armaturen, Verteilern, Pumpe, Regel- und Sicherheitseinrichtungen planen und herstellen oder
3.
eine Kupferschmiedearbeit unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen, planen und anfertigen.
Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation, werden mit 35 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 15 Prozent gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 79 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25