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Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – BEGTPG

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1Bei der Bundesnetzagentur wird ein Länderausschuss gebildet, der sich aus Vertretern der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Landesregulierungsbehörden zusammensetzt.
2Jede Landesregulierungsbehörde kann jeweils einen Vertreter in den Länderausschuss entsenden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25