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BEG-Schlußgesetz – BEGSchlG

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1Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben.
2Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 4 G v. 30.8.1971 I 1426
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26