Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben.
2Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.
(1) 1Nach dem 31. Dezember 1969 können Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz und nach diesem Gesetz nicht mehr angemeldet werden.
2Dies gilt nicht für den Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist, sowie für den Anspruch auf Versorgung der Hinterbliebenen nach § 29 Nr. 6 BEG.
3§ 206 BEG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch in den Fällen der §§ 90, 165 und 171 BEG sowie in den Fällen des Artikels V und des Artikels VI Nr. 4 dieses Gesetzes.
(1) Die Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege, die eine Frist zur Stellung des Antrags auf Aufhebung strafgerichtlicher Entscheidungen vorsehen, treten insoweit außer Kraft.
(2) 1Ergibt sich weder nach den landesrechtlichen Vorschriften noch nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 407) eine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Strafkammer des Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verurteilte im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hat oder nach der Verkündung dieses Gesetzes erstmals begründet.
2Hat der Verurteilte seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so wird das zuständige Gericht von dem Bundesgerichtshof bestimmt.
(3) 1Ist ein Antrag auf Aufhebung einer strafgerichtlichen Entscheidung nach den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften lediglich wegen Ablaufs einer dort vorgesehenen Frist zurückgewiesen worden, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der Zulässigkeit eines neuen Antrags nicht entgegen.
2Das gleiche gilt, wenn in den in Absatz 2 geregelten Fällen ein Antrag wegen mangelnder Zuständigkeit zurückgewiesen worden ist.
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 2. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Es treten in Kraft
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.