(1) 1Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden und am 1. Oktober 1953 Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sind, haben Anspruch auf Entschädigung für einen dauernden Schaden an Körper oder Gesundheit.
2Aus Gründen der Nationalität ist derjenige geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat.
3Soweit keine anderen Gründe für die unter Mißachtung der Menschenrechte vorgenommene schädigende Maßnahme ersichtlich sind, wird bei dem Personenkreis nach den Sätzen 1 und 2 vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist.
(2) 1Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt der Entscheidung schädigungsbedingt noch um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist und sich voraussichtlich nicht wesentlich bessern wird.
2§ 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BEG findet entsprechende Anwendung.
(6) Ist der Geschädigte nach amtsärztlicher oder vertrauensärztlicher Feststellung eines schädigungsbedingten dauernden Schadens an Körper oder Gesundheit verstorben, so steht der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbezüge und auf die Kapitalentschädigung seinem Ehegatten und im Falle von dessen Tod den Kindern des Geschädigten zu.