(2) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch eines Zigeuners wegen der Verfolgung aus Gründen seiner Rasse durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß für die Zeit vom 8. Dezember 1938 bis zum 1. März 1943 die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEG nicht gegeben seien, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden.
(3) Soweit vor Verkündung dieses Gesetzes nach dem Bundesergänzungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz ein Anspruch für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftig gerichtlich mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden ist, so ist auf Antrag des Berechtigten erneut über diesen Anspruch zu entscheiden.
(5) 1Der Anspruch ist nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes festzusetzen.
2Dabei sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht.
3Artikel III Nr. 2 Abs. 4 und Nr. 4 dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung.