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Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes – BefBezG 2008

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1Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten.
2Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.

Geändert durch Art. 151 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25