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Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes – BefBezG 2008

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1Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet.
2Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

Geändert durch Art. 151 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25