Bedarfsgegenständeverordnung – BedGgstV

arrow_left arrow_right

In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.

Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print