Bedarfsgegenständeverordnung – BedGgstV

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Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.12.1997; 1998 I 5;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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