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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten – BBodSchG

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Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 25.2.2021 I 306
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25