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Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank – BBankPersV

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Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2020 I 26
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25