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Bundesbankpersonal-Verordnung – BBankPersV

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Abweichend von § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2020 I 26
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26