print

Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank – BBankPersV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die nach § 19 des Bundesbeamtengesetzes vorzunehmende Feststellung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt durch einen Ausschuss, dessen Mitglieder vom Vorstand der Deutschen Bundesbank berufen werden.
2Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sowie einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Deutschen Bundesbank, die oder der in der von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Laufbahn tätig ist und vom Hauptpersonalrat bei der Deutschen Bundesbank vorgeschlagen wird.
3Für jedes Mitglied ist eine Person als Stellvertretung zu berufen; für die Stellvertretung der weiteren Beamtin oder des weiteren Beamten gilt Satz 2 entsprechend.
4Die Mitglieder des Ausschusses sind sachlich unabhängig.
5Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung.

(2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes zulassen.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2020 I 26
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25