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Bundesbankpersonal-Verordnung – BBankPersV

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Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2020 I 26
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26