(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten
(2) Maßgebliches Grundgehalt ist
(3) Angestellten wird die Bankzulage mindestens in der Höhe gewährt, in der sie Angestellten, die in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingestuft sind, gewährt wird.
(4) 1Die Zulage ist nicht ruhegehaltfähig.
2Sie kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Leistungen hinter den Anforderungen zurückbleiben.
3Eine widerrufene Zulage kann nach angemessener Zeit wieder gewährt werden.
(5) 1Soweit die Bankzulage nach § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I S. 1402) gekürzt worden oder weggefallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zwischen der am 31. Juli 2006 gewährten Bankzulage und der Zulage nach Absatz 1 gewährt.
2Die Ausgleichszulage vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten bei Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne von § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank um die Hälfte des Erhöhungsbetrags.
3Satz 2 gilt für Angestellte entsprechend.
4Absatz 4 gilt für die Ausgleichszulage entsprechend.