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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn – BBahnVermG

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1Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben.
2Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25