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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn – BBahnVermG

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§ 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25