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Bundesbahngesetz – BBahnG

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(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen.

(2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 331 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25