(1) 1Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer und weiteren Mitgliedern.
2Über die Zahl der Mitglieder beschließt die Bundesregierung.
3Ein Mitglied hat insbesondere die personellen und sozialen Aufgaben wahrzunehmen.
4Die Vorstandsmitglieder müssen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein und dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
5Sie sollen hervorragende Kenner des Verkehrswesens und der Wirtschaft sein.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund.
2Sie werden vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen.
3Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Bundesregierung über die Vorschläge.
4Bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder ist auch der Vorsitzer zu hören.
5Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt.
6Der Vorsitzer führt die Amtsbezeichnung "Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn"; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn".
(3) 1Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
2Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder der Entlassung.
3Auf Ersuchen des Bundesministers für Verkehr ist ein Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen.
(4) 1Der Bundespräsident entläßt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Beschluß der Bundesregierung.
2Vor der Beschlußfassung ist dem Vorstandsmitglied und dem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln bei der Bundesregierung die Abberufung beantragen.
4Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde.
5Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
(1) 1Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
2Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
3Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministers für Verkehr erforderlich; dieser entscheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
(2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat der Bundesminister für Verkehr.
(3) 1Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, insbesondere Gehälter, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Haftung, durch Verträge geregelt, die der Bundesminister für Verkehr mit den Vorstandsmitgliedern schließt.
2Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(1) 1Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach § 8 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter aus.
2Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken.
3Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(2) 1Endet das Amtsverhältnis im Sinne des § 8, so tritt der Beamte, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter in den einstweiligen Ruhestand, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Altersgrenze (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes) erreicht hat.
2Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter im Bundesdienst und Berufssoldaten.
(1) 1Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deutschen Bundesbahn.
2Er vertritt die Deutsche Bundesbahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt.
3Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters wahrzunehmen.
2Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.
3Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine Aufteilung der Geschäfte auf die Mitglieder des Vorstands vorsieht.
4Dabei ist § 8 Abs. 1 Satz 3 zu beachten.
5Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
6Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzer.
7Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, seine abweichende Auffassung dem Verwaltungsrat bekanntzugeben.
(3) 1Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen.
2Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(4) 1Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat und dem Bundesminister für Verkehr monatlich einen Geschäftsbericht vor.
2Er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Verlangen seines Präsidenten Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Geschäftsführung der Deutschen Bundesbahn zu erteilen.
(5) Der Vorstand stellt die Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn auf; sie wird vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
(1) 1Höchstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder können vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung ernannt werden.
2Sie führen die Amtsbezeichnung "Stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbahn".
3§ 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, die §§ 8a und 8b gelten entsprechend.
(2) 1Der Aufgabenbereich stellvertretender Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand festgelegt.
2Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
3§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Bundespräsident entläßt ein stellvertretendes Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen oder auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr.
2§ 8 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
1Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
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(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und für besondere Leistungen erlassen.
(2) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienstposten des Außendienstes widerrufliche Vergütungen gewährt werden.