print

Bundesbahngesetz – BBahnG

arrow_left arrow_right

1Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
2

1.
Präsident einer Bundesbahndirektion,
2.
Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
3.
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
4.
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
5.
Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen.
3§ 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 331 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25