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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin – BankFachwPrV

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(1) 1Im Prüfungsbereich "Allgemeine Bankbetriebswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3

1.
Bankbetriebliche Rahmenbedingungen,
2.
Jahresabschluss der Kreditinstitute,
3.
Bank-Controlling,
4.
Bankpolitik,
5.
Bankmarketing.

(2) 1Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann.
2Sie soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen.
3In diesem Rahmen können geprüft werden:
4

1.
Allgemeine Betriebswirtschaft:
a)
Betriebliches Rechnungswesen,
b)
Kosten- und Leistungsrechnung,
c)
Bilanzlehre,
d)
Investition und Finanzierung der Betriebe;
2.
Personal und Kommunikation:
a)
Personalwirtschaft,
b)
Arbeitsrecht,
c)
Kommunikation und Projektarbeit.

(3) 1Im Prüfungsbereich "Volkswirtschaft" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3

1.
Volkswirtschaftliche Rahmendaten,
2.
Güter- und Kapitalmärkte,
3.
Geld, Kredit, Währung,
4.
Wirtschafts- und Sozialpolitik,
5.
Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.

(4) 1Im Prüfungsbereich "Recht" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann.
2In diesem Rahmen können geprüft werden:
3

1.
Bürgerliches Recht,
2.
Handels- und Gesellschaftsrecht,
3.
Kreditsicherungsrecht,
4.
Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25