1Wer die Prüfung zum "Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
2Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)