(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2
(2) 1Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich in die Prüfungsbereiche:
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(3) 1Im Prüfungsteil "Spezielle Qualifikationen" wählt die zu prüfende Person einen der Prüfungsbereiche:
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(4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(5) 1Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen.
2Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind jeweils auf Antrag der zu prüfenden Person durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen.
3Der Antrag auf diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
6Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
(6) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch.
2Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden.
3Die Dauer beträgt höchstens 20 Minuten.
4Die zu prüfenden Person soll auf der Grundlage eines von zwei ihr zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prüfungsteil gemäß Absatz 2 und dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass sie in der Lage ist,
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)