Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland – BAföG-AuslandszuschlagsV

arrow_left arrow_right

1Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet.
2Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2022 I 1162
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print