Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland – BAföG-AuslandszuschlagsV

arrow_left arrow_right

(1) 1Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

1.
ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2),
2.
die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),
3.
Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
4.
Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).
1Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2022 I 1162
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print