Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland – BAföG-AuslandszuschlagsV

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Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2022 I 1162
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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