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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs – BABG

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(1) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 oder § 3 fallen, bleiben bestehen.

(2) Die Regelung der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten des Unternehmens "Reichsautobahnen" bleibt vorbehalten.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.11.2018 I 2237
Mittelbare Änderung durch Art. 8 Nr. 1 G v. 29.11.2018 I 2237 berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25