(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde zu legen
(4) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.
2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt.
3Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die beiden Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden.
2Auf die zwei Arbeitsproben entfallen 240 Minuten.
3Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten.
4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.