Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung – BüPinAusbV

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(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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