Bürsten- und Pinselmacherausbildungsverordnung – BüPinAusbV

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(1) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Ersetzt V 806-21-1-116 v. 14.12.1984 I 1558 (BürstPiAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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