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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft – Bachelor Professional in Foreign Trade – AWFachwBAProFV

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(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 9 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 10.

(2) 1Die mündliche Prüfung kann erst abgelegt werden, nachdem die schriftliche Prüfung abgelegt worden ist.
2Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.
3Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

Ersetzt V 806-22-6-57 v. 5.6.2017 I 1574 (AWPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25