1Im Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und regelmäßig zu überprüfen.
2Dies umfasst die Fähigkeit, unternehmensspezifische Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorzubereiten und die daraus resultierenden Maßnahmen umzusetzen.
3Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Rentabilität, die Finanzierungsmöglichkeiten und die Zahlungsbedingungen sowie die außenwirtschaftsrechtliche und logistische Durchführbarkeit zu prüfen sowie frühzeitig Störfaktoren zu ermitteln und die notwendigen Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie einzuleiten.
4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
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